Wer als Künster / Band die kommerzielle Verwertung seiner Werke einem Dritten überlässt, hat
verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten. Oft wird der legendäre Bandübernahmevertrag geschlossen.
Der Bandübernahmevertrag
Im Bandübernahmevertrag verpflichtet sich die Plattenfirma zur Veröffentlichung von einem oder
mehreren Tonträgern eines Künstlers über einen gewissen Zeitraum. Der Künstler bzw. Produzent
( im Folgenden wird zur Vereinfachung davon ausgegangen, dass es sich um eine Person handelt,
der Künstler die Aufnahmen also selbst produziert ) muss hierfür der Plattenfirma gemasterte Songs
zur Auswertung anliefern, das „Masterband“. Der Name des Vertrages leitet sich also vom Aufnahmemedium ab,
auch wenn die Lieferung heutzutage oftmals nicht mehr auf ein Tonband,
sondern auf CD, DVD oder als Computerdatei erfolgt. Es wird dagegen nicht die Band im Sinne
einer Musikgruppe übernommen. Oftmals enthält aber auch der Bandübernahmevertrag Klauseln,
die sich konkret mit den an der Aufnahme beteiligten Künstlern beschäftigen.
Der Künstler übernimmt beim Bandübernahmevertrag die Aufnahme und das Masterband auf eigene Kosten.
Dafür bekommt er von der Firma oftmals einen finanziellen Vorschuss, welcher dann später mit seinen Einnahmen verrechnet wird.
Der Bandübernahmevertrag gewährleistet dem Künstler daher die künstlerisch und wirtschaftlich größte Selbstständigkeit,
da er nach Abschluss des Vertrages zu allen anderen Beteiligten außer der Plattenfirma als Auftraggeber auftritt und für
die Aufnahmen vollständig eigenverantwortlich ist. Dies wiederum hält die Plattenfirma frei von
vielen organisatorischen Arbeitsschritten wie Studios und Musiker buchen. Zudem muss sie nicht
um die Einhaltung des vorher festgelegten Produktions-Budgets sorgen.
Oft wird ein Optionsrecht der Plattenfirma vereinbart. Optionen verlängern den Vertrag und gewähren damit das Recht auf eine Folgeproduktion.
Die Anzahl der Optionen und die Frist der Optionsausübung durch die Tonträgerfirma sollten dabei begrenzt sein. Festgelegt werden sollte
auch das Vertragsgebiet. Wichtig sind ebenso Regelungen für das Vertragsende, etwa bei Insolvenz eines Vertriebspartners
oder bei groben Pflichtverletzungen.
Vertragsgegenstand
Unter diesem Punkt werden die Details zum Vertragsgegenstand, dem Masterband, geregelt. Es wird meist vereinbart, dass es sich um bisher
unveröffentlichte Titel in üblicher Länge handeln muss, die je nach geplanter Veröffentlichung ( Album, Single, E.P ) eine bestimmte Gesamtspielzeit
erreichen müssen. Auch wenn die Plattenfirma in der Regel nur eine kommerzielle Veröffentlichung interessiert, sollte dennoch auch festgehalten werden,
ob die Aufnahmen bereits als Demo-CD veröffentlicht oder im Internet bereitgestellt wurden, um späteren Ärger zu vermeiden.
Probleme können auch auftreten, wenn die Plattenfirma mit der Qualität der eingereichten Aufnahmen nicht zufrieden ist.
In Standardverträgen übernimmt der Künstler die Garantie, dass die Aufnahmen professionell produziert werden und somit überspielungsreif sind.
Es sollte daher am besten vorher geklärt werden, in welchen Studio aufgenommen werden soll und wer als Produzent auftritt.
Handelt es sich um ein unbekanntes Studio oder werden die Stücke im Heimstudio aufgenommen, bietet es sich an,
der Firma frühere Produktionen oder Teile der neuen Produktion bereits vor der offiziellen Abnahme vorzuspielen.
Im letztgenannten Fall riskiert man aber, dass die Firma sich eventuell in die weiteren Aufnahmen einmischen.
Lieferung
Der Künstler muss grundsätzlich für die Produktion in Vorleistung gehen. Es sollte daher ein angemessener Vorschuss ausgehandelt werden.
Sollen die Aufnahmen nicht bei Vertragsunterzeichnung, sondern zu einem späteren Zeitpunkt abgeliefert werden,
sehen manche Verträge für den Verzug die Zahlung von Vertragsstrafen vor. Eine solche Regelung sollte man als Künstler auf jeden Fall
versuchen zu vermeiden, denn eine Verzögerung kann man niemals ganz ausschließen ( z.B. bei Krankheit oder technischen Ausfällen ).
Rechteübertragung
Ein wichtiger Punkt ist die Übertragung der Rechte an den Aufnahmen an die Plattenfirma. Darunter können die Rechte als Urheber
( Komponist / Texter ), ausübender Künstler ( Sänger, Keyboarder usw. ) sowie als Tonträgerhersteller fallen.
Im juristischen Sinne ist der Künstler bei einem Bandübernahmevertrag der Hersteller von Tonträgern, da er ja einen überspielungsreifen
Tonträger im Form des Bandes herstellt. Da die Zweckübertragungslehre ( § 31 UrhG ) besagt, dass ein Urheber im Zweifel Nutzungsrechte
nur in dem Umfang einräumt, wie es der Vertragszweck unbedingt erfordert, versuchen die Plattenfirmen, so viele Rechte wie möglich auf kleinstem
Raum unterzubringen. Denn sollte z.B. eine Medienart nicht aufgeführt sein, dann gehen diesbezüglich Zweifel zulasten des Verwerters,
also der Firma. Da die Möglichkeiten einer Major-Company viel größer sind, müssen hier auch mehr Rechte an sie Übertragen werden.
Bei einem kleineren Label besteht oftmals die Möglichkeit, die Übertragung nur auf die wesentlichen Verwertungsrechte zu beschränken,
dafür sind dann auch die Chancen auf eine gute Verwertung geringer. Es sollte auch der Zeitraum der Übertragung beachtet werden.
Je länger dieser Zeitraum ist, desto höher sollte auch die Beteiligung des Künstlers ausfallen. Auch wenn es mühsam ist,
sollte man sich die übertragenen Rechte sorgfältig durchlesen. Während der Befugnis der Firma zu Bearbeitung, etwa in Form von Kürzungen
zum Abspielen der Songs auf Downloadportalen, noch vertretbar ist, sollte das Recht, die Vertragsaufnahmen mit Aufnahmen Dritter
zu verbinden und somit wesentlich umgestalten zu dürfen, nicht uneingeschränkt übertragen werden. Das Gleiche gilt für die Verwendung
der Aufnahmen für Film oder TV, da sich hieraus beträchtliche Zusatzeinnahmen ergeben können. Ebenfalls sollte der Künstler sich das Eigentum
an den Masterbändern vorbehalten, um so im Streitfall eine stärkere Rechtsposition zu besitzen.
Exklusivität
Regelmäßig lassen sich Plattenfirmen Titelexklusivität einräumen, was sie auch nach Ende des
eigentlichen Vertrages dazu berechtigt, die aufgenommenen Titel ausschließlich zu verwerten. Die
vertraglichen Regelungen sind oftmals so formuliert, dass der Künstler für eine bestimmte Dauer
nach Ende des Vertrages die Vertragsaufnahmen nicht erneut ( auch nicht in abgewandelter Form )
aufnehmen kann. Regelungen, die eine Titelexklusivität für mehr als fünf Jahre nach Vertragsende
einräumen, dürften allerdings nur unter gewissen Voraussetzungen rechtmäßig sein.
Damit eng verbunden ist die Exklusivität an den vertraglichen Aufnahmen. Das bedeutet,
dass der Künstler die Rechte an den Aufnahmen an keine andere Firma übertragen und auch nicht selbst
auswerten darf. Hiervon zu unterscheiden ist die persönliche Exklusivität, also dass ein Künstler nur
für und mit der Plattenfirma arbeitet. Auch wenn dies eher dem Künstlervertrag vorbehalten ist,
finden sich auch in Bandübernahmeverträgen oft solche Klauseln.
Garantie
Der Bandübernahmevertrag beinhaltet meist auch eine Garantie des Künstlers, dass er nur über ihm zustehende Rechte
verfügt und diese noch nicht anderweitig vergeben sind. Die Firma wird als zusätzliche Absicherung eine Freistellung
von allen möglichen Ansprüchen Dritter in Bezug auf die Vertragsaufnahmen verlangen. Falls die Aufnahmen vor der
Vertragsunterzeichnung noch nicht lizenziert wurden und der Künstler über alle Rechte verfügen kann, dürfte dieser Punkt eigentlich
keine Probleme bereiten. Sollten an der Aufnahme ( Studio ) Musiker beteiligt sein, die nicht Vertragspartner sind, sollte man sich
von diesen vorab die notwendigen Rechte schriftlich einräumen lassen. Auch die Problematik in Hinblick auf die rechtmäßige
Verwendung von Samples sollte beachtet werden. Denn sonst kann die angestrebte Erfolgskarriere schnell in einem finanziellen Desaster enden.
Verwertung
Die Plattenfirma wird sich die Entscheidung vorbehalten, wie sie die Vertragsaufnahmen verwertet.
Man sollte als Künstler darauf achten, dass die Firma verpflichtet wird, die Aufnahmen bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu veröffentlichen.
Bei Nichtveröffentlichung sollten die Rechte wieder an den Künstler zurückfallen. Der Vertrag sollte die Veröffentlichungspflicht dabei bezüglich
der jeweiligen Medien konkretisieren, damit die Firma diesen Rechterückfall nicht ohne größeren Aufwand durch Einstellen der Aufnahmen ins
Internet verhindern kann. Allerdings hat der Künstler im Extremfall auch das Gesetz im Rücken, denn § 41 UrhG gesteht dem Urheber ein
Rückrufsrecht an exklusiv eingeräumten Nutzungsrechten ein, wenn diese Rechte vom Berechtigten unzureichend ausgeübt werden.
In diesem Zusammenhang sollte auch darauf geachtet werden, dass die Einahmen des Künstlers durch die Verwertungsgesellschaften ( GEMA, GVL )
unberührt bleiben und keine Einahmen an die Plattenfirma vereinbart wird. Auch sollte die GEMA-Anmeldung der Aufnahmen durch die Tonträgerfirma geregelt werden.
Namens- & Bildrechte
Üblicherweise überträgt der Künstler der Firma neben den Verwertungsrechten an den Vertragsaufnahmen auch seine Namensrechte.
Unter Namensrecht versteht man vereinfacht gesagt das Recht, den Künstlernamen kommerziell verwerten zu dürfen.
In diesem Zusammenhang wird meist auch das Recht an Abbildungen des Künstlers ( Bandfotos etc. ) übertragen. Große Firmen
werden diese Rechte ohne Einschränkung beanspruchen wollen. Das würde bedeuten, dass die Firma den Namen und Fotos des Künstlers
nicht nur für die Musikaufnahmen verwenden könnte, sondern auch die entsprechenden Merchandisingartikel vertreiben könnte. Falls möglich,
sollte man daher die Rechte auf den Tonträgerbereich beschränken. Denn der Merchandisingbereich ist besonders vor dem Hintergrund
zurückgehender Tonträgerverkäufe immer wichtiger geworden und stellt für viele Bands eine wichtige Einnahmequelle dar.
Merchandising
Gelingt dies nicht, sollte man aber unbedingt eine finanzielle Beteiligung aushandeln, welche von
Art und Umfang der beabsichtigten Maßnahme abhängt. Dies kann von einer festen Beteiligung bei
den zu verkaufenden Artikel bis zu einer prozentualen Beteiligung an den Nettoeinnahmen jeglicher
Verkäufe reichen. Manchmal wollen die Firmen auch nur die Option auf das Merchandising, welche
bei Nichtausüben verfällt. Ist dies der Fall, sollte man sich als Künstler die Einnahmen komplett
sichern. Einige Verträge sehen nämlich selbst in diesem Fall eine Beteiligung der Plattenfirma vor,
die aber mangels eigenen Aufwands nicht gerechtfertig ist.
Werbung & Videos
Bei einer Werbung geht es um die persönliche Verfügbarkeit des Künstlers für Werbezwecke
( Promotion-Auftritte, Autogrammstunden, Posieren für Fotos, Interviews etc. ). Meist muss der
Künstler zusichern, dass er diese Leistung unentgeltlich und uneingeschränkt erbringt. Teilweise
wird im Vertrag auch die Verpflichtung des Künstlers verankert, die Vertragsaufnahmen bei
öffentlichen Auftritten in der Setlist zu bevorzugen. Der Künstler sollte in jedem Fall darauf achten,
dass die Plattenfirma alle Kosten für die Werbemaßnahmen übernimmt. Die Firma wird in der Regel keine
Verpflichtung zur Herstellung eines Videos übernehmen, vielmehr wird sie sich eher eine Option hierauf
einräumen lassen. Somit hat der Künstler nach dem Vertrag keinen Anspruch auf ein Video. Zusätzlich sehen
viele Bandübernahmeverträge vor, dass der Künstler im Falle einer Videoproduktion auch noch die Hälfte
der Kosten tragen muss. Diese sollen dann mit seinem Vorschuss bzw. Einnahmen verrechnet werden.
Abzüge & Reduzierungen
Der wichtigste Punkt für den Künstler dürfte die finanzielle Vergütung sein. Als Grundlage für die
Lizenzabrechnung dient meist der Händlerabgabepreis, kurz HAP, als Basis. Das ist der Preis, zu
welchem der Vertrieb den Tonträger an den Einzelhandel gibt. Es kann aber auch eine andere
Kalkulationsgrundlage wie Festbetrag, 50/50-Deal, bereinigter Nettodetailpreis oder Großhandelspreis
vereinbart werden. Die Beteiligten, die jeder Künstler für sich aushandeln kann, ist umso lukrativer,
je größer sein Marktwert ist. Wesentlich dabei ist, welchen Betrag er von welcher Berechnungsgrundlage erhält.
Die Beteiligung der Künstler wird als prozentualer Anteil am HAP angegeben, wobei 10% bis 25% am HAP
für den Tonträgerbereich eine übliche Spanne darstellen. In den meisten Bandübernahmeverträgen basieren
die Abrechnungen auf den tatsächlichen verkauften Tonträgern. Alle beschädigten oder nicht verkauften
Rücksendungen vom Handel und die Promotionsexemplare werden von der ausgelieferten Menge abgezogen.
Was übrig bleibt, ist die Nettomenge, die dann abrechnet wird. Die Definition der Abrechnungsmengen
werden von den Majors vorgegeben und sind in den wenigsten Fällen verhandelbar. Bekommt man als Newcomer
eher mäßige Konditionen angeboten, sollte man sich mit steigender Verkaufszahl auf jeden Fall bessere
Bedingungen aushandeln. Die meisten Plattenfirmen vereinbaren zudem ihr Recht, „Rückstände“ aufzubauen,
um mögliche Retouren zu berücksichtigen. Die Rückstände werden einfach später, wenn die Retouren
tatsächlich feststellbar sind, angerechnet. Für den Künstler ist das nicht unbedingt problematisch,
er bekommt seine Beteiligung einfach nur verspätet. Auch die Anzahl der Belegexemplare, die der Künstler erhält,
sollte festgestellt werden. Oftmals wollen die Plattenfirmen Abzüge für die Verpackung berechnen.
Im Zeitalter sinkender Verkaufszahlen von Tonträgern und steigender Downloadzahlen fallen diese Kosten aber immer
weniger ins Gewicht und sind meist sowieso in der Kalkulation enthalten, sodass hier durchaus Verhandlungsspielraum
besteht.Bei Auslandsverkäufen kann sich die Beteiligung des Künstlers auf bis zu 50% der Beteiligung für
Inlandsverkäufe verringern, was mit der geringeren Beteiligung der Firma zusammenhängt. Denn
der Auslandspartner wird einen beträchtlichen Teil des Umsatzerlöses für seine Arbeit einbehalten.
Eine Reduzierung erfolgt oftmals auch für Tonträger, die in Radio oder Fernsehen beworben oder
als Low-Price-Produkte angeboten wurden. Bei DVD-Lizenzvergütungen wird die Firma ebenfalls
versuchen, eine geringere Beteiligung für den Künstler anzusetzen. Dies wird mit den höheren
Herstellungskosten begründet. Handelt es sich um eine aufwendige Produktion, mag dies sicherlich der Fall sein.
Trotzdem sollte man als Künstler versuchen, die Reduzierung so niedrig wie möglich
zu halten, da DVD-Verkäufe ein lukratives Zusatzgeschäft darstellen. Die Lizenzvergütung für
Downloads von Internetportalen wird dagegen in der Regel genauso hoch sein wie die Vergütung
für die körperliche Tonträgerverwertung. Enthält ein Tonträger auch andere als die Vertragsaufnahmen,
so erfolgt die Umsatzbeteiligung meist titelanteilig ( pro rata titulis ), also nach der Anzahl der Titel des
Künstlers im Verhältnis zur Gesamttitelzahl des Tonträgers. Auch wenn die Reduzierung meist nicht großartig
verhandelbar sind, sollte man dennoch versuchen, zumindest ein paar Einschränkungen durchzusetzen.
So sollten für bestimmte Geschäftsvorfälle auch bestimmte Vorgaben erfüllt sein, bevor eine Reduzierung greift.
Abrechnungen
Ein halbjährlicher Abrechnungsturnus ist absolut üblich. Die Tonträgerfirma muss eine nachvollziehbare Abrechnung
erstellen. Oft wird ein Grenzbetrag ( z.B. 50 € ) vereinbart, bis es überhaupt zu einer Abrechnung und Auszahlung
kommt. Hinsichtlich der Prüfungsmodalität sollten die Abläufe, Widerspruchfristen, Kosten der Prüfung bei fehlerhaften
Abrechnungen usw. festgelegt werden. Oft wird vereinbart, dass die Vorschüsse, die an den Künstler ausgezahlt werden,
mit der Beteiligung des Künstlers ( Tantiemen ) verrechnet werden können. Dies ist durchaus nachvollziehbar ,
denn die Plattenfirma muss schließlich das Risiko tragen, dass der Verkauf die Kosten nicht deckt. Der Künstler muss
aber darauf achten, dass er letztlich das komplette Risiko allein trägt. Die Verrechenbarkeit sollte sich daher nur auf
die erzielten Tantiemen beziehen. Für den Fall, dass die Produktionskosten schnell wieder reingeholt werden, kann eine
zeitlich begrenzte Übertragung an die Firma vereinbart werden. Dies gibt dem Künstler eher die Möglichkeit, für sich
bessere Vertragskonditionen aushandeln zu können. Fodert die Plattenfirma aber eine langfristige Übertragung, sollte
sich dies auch in einer höheren Beteiligung des Künstlers niederschlagen. Beachtet werden muss auch, ob die anderen
Künstler zu zahlende Beteiligung tatsächlich nur mit den Produktionskosten der Vertragsaufnahme verrechnet werden
kann oder die Verrechnung auch weitere Kosten wie Toursupport, Produktionskosten für Video oder DVD vorgesehen sind.
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