Bis Ende der Neunziger dienten Konzerte in erster Linie dazu, die eigenen Tonträger zu promoten.
Mittlerweile hat sich dies bei vielen Musikern ins Gegenteil verkehrt: Oftmals wird die eigene Musik kostenlos
oder gegen geringes Entgelt auf Internetplattformen angeboten und dient in erster Linie der Eigenwerbung,
um an lukrative Auftrittsmöglichkeiten zu gelangen. Mit der finanziellen Bedeutung von Konzerten sind aber
auch die Anforderungen an die vertragliche Absicherung gestiegen. Der „Kasten Bier und Fahrtkosten“-Deal
per Handschlag ist eher selten geworden. Entsprechend hat auch ein Vertragstyp wesentlich an Bedeutung gewonnen, der
Konzertvertrag
Grundsätzlich sollte jede Veranstaltung durch einen schriftlichen, von beiden Seiten unterschriebenen Vertrag abgesichert sein,
um mögliche Differenzen bereits im Vorfeld auszuräumen. Und sich beim Gig auf das Wesentliche konzentrieren zu können: die Musik!
Zudem hat sich der Musiker in Hinblick auf den Auftritt oft extra den Abend und den darauf folgenden freien Tag freigenommen.
Wenn er dann wenige Stunden vor Auftrittstermin eine Absage erhält oder-schlimmer noch-am Veranstaltungsort angekommen niemand
etwas von einem Booking gewusst haben will, sollte er entsprechend abgesichert sein. Die Vertragspartner sollten daher in dem Vertrag
genau bezeichnet sein. Nur so lässt sich bei einer Streitigkeit ein Ansprechpartner schnell und einfach herausfinden. Erfahrungsgemäß
tauchen in solchen Verträgen oft nur der Veranstaltungsort und der Bandname auf. Dies birgt die Gefahr, dass bei auftretenden Problemen
jeder die Verantwortung von sich weist, weil er nicht persönlich im Vertrag genannt ist. Die Vertretungsberechtigten der Vertragspartner
sollten deshalb ebenfalls benannt sein. Diese Angabe kann wichtig werden, wenn im Nachhinein etwa die nicht gezahlte Gage eingeklagt werden soll.
Veranstaltungsdetails
Ort, Datum und Zeit müssen im Hauptteil des Vertrages enthalten sein. Auch sollte man darauf achten, dass Dauer des Auftritts bestimmt ist.
Weitere Details wie Ankunftszeit der Techniker und Musiker, Soundcheck und dergleichen können im Rider festgelegt werden. Beim Konzertvertrag
sind die Musiker in der Regel nicht weisungsgebunden. Das bedeutet, dass sie selbst bestimmen können, welche Songs sie spielen wollen. Üblicherweise
wird formuliert, dass „der Musiker in der künstlerischen Weisung des Veranstalters“ nicht unterliegt. Ergänzend kann noch hinzugefügt werden, dass
„dem Veranstalter die Darbietung des Musikers bekannt und die Zahlung der Gage unabhängig von dem Erfolg der künstlerischen Darbietung ist“.
Wenn der Sänger jedoch unter massivem Drogeneinfluss nur über die Bühne taumelt und kein Ton heraus kommt, steht dem Veranstalter grundsätzlich
ein Minderungsrecht zu.
Rider
Man sollte darauf achten, dass der Vertrag auf den Rider verweist, dieser dem Vertrag wirklich beiliegt und idealerweise ebenfalls unterzeichnet ist.
Im Rider sollten alle für den Auftritt notwendigen technischen Details geregelt werden, beispielsweise Bühnengröße, Drumpodest, Beschallung, Beleuchtung,
Elektrik. Wichtig ist auch, dass die Anwesenheit einer entscheidungsbefugten Person vor Ort vereinbart ist, die sich um den Ablauf, technische Dinge kümmert.
Es sollte auch festgelegt werden, ob und wann der Veranstalter den Musikern eine Anfahrtbeschreibung zum Auftrittsort und auch zum Hotel einschließlich von
genauen Adressen und Telefon und Faxnummern übermittelt. Insbesondere bei größeren Veranstaltungen wie Festivals muss die Zufahrt zum Veranstaltungsgelände
oder zu einem Parkplatz beschieben werden, von wo aus das Fahrzeug mit den Instrumenten entladen werden kann. Eine Verpflichtung des Veranstalters, einen
ungestörten Soundcheck vor dem Konzert zugewährleisten, sollte ebenfalls aufgenommen werden. Es sollte auch ausdrücklich vereinbart werden, wer für die
Übernachtung und Verpflegung der Musiker, der Mitarbeiter und sonstiger Personen zuständig ist. Es bietet sich an, die Anzahl der Musiker und Mitarbeiter
ausdrücklich zu nennen. Zudem sollte geregelt sein, dass ein sauberer und abschließbarer Backstageraum nebst sanitären Einrichtungen im möglichst nahen
Umfeld zur Bühne zur Verfügung gestellt wird.
Gage
Die Höhe der Vergütung ist in den meisten Fällen wohl der wichtigste Punkt. Aus dem Vertrag sollte unmissverständlich hervorgehen, ob es sich um ein Netto-
oder um einen Bruttobetrag handelt, damit Klarheit besteht und der Veranstalter nicht behaupten kann, die Höhe der Gage wäre inklusive Umsatzsteuer
gemeint gewesen. Es sollte auch ausdrücklich festgelegt werden, welche Kosten in der Vergütung enthalten sind (z.B. Plakatierungskosten, Catering, Hotel, Anfahrt).
Alternativ zur Festgage kann sich die Gage aus den Einnahmen aus der Abendkasse ergeben, die in einem bestimmten Verhältnis zwischen Musiker und Veranstalter
aufgeteilt werden (Doordeal). Da dies für den Veranstalter weniger Risiko bringt (keine Gäste, keine Gage) und der Veranstalter in der Regel noch die Einahmen
aus dem Barbetrieb hat, sollte hierbei der überwiegende Anteil dem Musiker zufallen. Die genauen Bedingungen sollten möglichst konkret festgelegt werden,
insbesondere die Eintrittspeise (Vorverkaufskosten, Abzug von Vorverkaufsgebühren, Abendkassenkosten) und eine Begrenzung der Frei- und Pressekarten.
Manchmal findet sich in Verträgen eine Bestimmung, nach welcher die Beteiligung der Band erst dann beginnen soll, wenn eine bestimmt Summe (Break-Even-Point)
aus den Einnahmen erreicht wurde. Dies sollte gut überlegt sein und vorher durchgerechnet werden, da hierbei stets die Gefahr besteht, für umsonst aufzutreten.
Wird die Gage zumindest teilweise auch von der Zahl der Besucher abhängig gemacht, sollte das Recht des Musikers vereinbart werden, den Kassenbestand jederzeit
überprüfen zu können. Im Vertrag sollte stehen, dass die Gage nach dem Konzert an die Band in bar auszuzahlen ist und keine Schecks akzeptiert werden.
Ein seriöser Veranstalter ist hiermit in jedem Fall einverstanden. Bei einer Festgage ist es auch üblich, die eine Hälfte vor dem Konzert und die andere Hälfte
unmittelbar nach dem Konzert in bar zu zahlen. Wenn der Veranstalter sich unberechtigt weigert, die Gage zu bezahlen, kommt man als Musiker eventuell auf
den Gedanken, zur Sicherung seiner Ansprüche die Hausbar oder das gestellte Equipment des Veranstalters einzusacken. Vorsicht: Wir leben in einem Rechtsstaat,
in dem eine Selbsthilfe (siehe § 229 BGB) nur unter strengen Voraussetzungen zulässig ist.
GEMA und KSK
Üblich ist, dass diese Kosten für GEMA und Abgaben der Künstlersozialkasse (KSK) und Abgaben der Veranstalter trägt. Besondere Vorsicht ist geboten,
wenn der Clubbesitzer lediglich sein Club zur Verfügung stellt, und nicht klar ist, wer eigentlich Veranstalter ist. Manchmal versuchen die Veranstalter,
die von ihnen zu bezahlenden Beträge an GEMA und KSK auf die Band abzuwälzen. Hinsichtlich der KSK ist eine solche Vereinbarung gemäß
§ 36a Künstlersozialversicherungsgesetz, § 32 Sozialgesetzbuch I nichtig, wenn der Musiker in der KSK versichert ist. Findet sich im Vertrag hierzu
keine Bestimmung und spricht der Veranstalter das Thema auch nicht mündlich an, dann sollte man schriftlich festlegen, dass der Veranstalter für die
Abführung von KSK-Abgabe, GEMA-Gebühren und etwaiger Steuern verantwortlich ist.
Merchandising
Das Recht der Musiker, die eigenen Produkte verkaufen zu dürfen, sollte schriftlich vereinbart werden. Hierzu gehört auch eine Vereinbarung des Verkaufsortes.
Sollte die Band vorhaben, das Konzert selbst zu filmen, dann muss der Veranstalter hierzu gemäß §§ 81, 77 UrhG seine Zustimmung geben. Am besten ist es dann
also, wenn man eine entsprechende Regelung gleich in den Vertrag mit aufnimmt. Denn streng genommen kann der Veranstalter nach § 97 Absatz 1 UrhG untersagen,
dass solche Aufnahmen ohne seine Zustimmung verbreitet werden. Auch wenn es unter dem Gesichtspunkt der kostenlosen Werbung oftmals erwünscht ist,
wenn Zuschauer das Konzert filmen, können Ton- und Bildaufnahmen ohne Genehmigung aber auch generell untersagt werden. Der Veranstalter muss dann auch
dafür sorgen, dass die Besucher keine Aufnahmen machen. Üblich ist, dass zumindest gegen Aufnahmen mit kleineren Fotokameras/Handys nicht vorgegangen wird.
Jedenfalls sollte der Veranstalter im Falle einer solchen Vereinbarung dafür Sorge tragen, dass am Einlass größere Kameras zurückgehalten werden.
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